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# Art 47 VO (EU) Nr. 909/2014 — Eigenkapitalanforderungen

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Eigenkapital eines Zentralverwahrers zusammen mit Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die mit seinen Tätigkeiten einhergehen. Es muss stets ausreichen, um

a) den Zentralverwahrer angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern, damit er seine Dienstleistungen unter Fortführung des Geschäftsbetriebs erbringen kann;

b) eine geordnete Abwicklung oder Umstrukturierung der Tätigkeiten des Zentralverwahrers innerhalb eines angemessenen Zeitraums von mindestens sechs Monaten unter der Annahme verschiedener Stress-Szenarien sicherzustellen.

(3) Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen in Bezug auf das Eigenkapital, die Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers im Sinne des Absatzes 1 festgelegt werden.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 47 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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