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# Art 4 VO (EU) Nr. 909/2014 — Durchsetzung

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.

(2) Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.

(3) Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.

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Zitiervorschlag: Art 4 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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