(1) Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Emittent, der die Wertpapiere ausgibt, seinen Sitz hat, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 1 zur Anwendung kommt.
(2) Die für die Aufsicht der Handelsplätze zuständigen Behörden, einschließlich der gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) benannten zuständigen Behörden, stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung an Handelsplätzen gehandelt werden.
(3) Die für die Anwendung der Richtlinie 2002/47/EG verantwortlichen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt, wenn die Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung als Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG übertragen werden.