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Art 36 VO (EU) Nr. 909/2014 — Allgemeine Bestimmungen

VO (EU) Nr. 909/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem verfügt ein Zentralverwahrer über geeignete Regeln und Verfahren, einschließlich solider Rechnungslegungsverfahren und Kontrollen, die dazu beitragen, die Integrität des Wertpapierhandels zu gewährleisten und die mit der Aufbewahrung sowie der Abwicklung von Wertpapiergeschäften verbundenen Risiken zu minimieren und zu beherrschen.