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# Art 21 VO (EU) Nr. 909/2014 — Zentralverwahrer-Verzeichnis

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Entscheidungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 16, 19 und 20 werden der ESMA unverzüglich mitgeteilt.

(2) Die Zentralbanken informieren die ESMA unverzüglich über jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, das sie betreiben.

(3) Der Name jedes seine Tätigkeit gemäß dieser Verordnung ausübenden und gemäß Artikel 16, 19 oder 25 zugelassenen oder anerkannten Zentralverwahrers wird zusammen mit den Dienstleistungen und gegebenenfalls den Kategorien von Finanzinstrumenten, für die er zugelassen ist, in einem Verzeichnis eingetragen. Das Verzeichnis enthält die von dem Zentralverwahrer in anderen Mitgliedstaaten betriebenen Zweigniederlassungen, Zentralverwahrer-Verbindungen und die nach Artikel 31 geforderten Informationen, sofern die Mitgliedstaaten von der in jenem Artikel vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen. Die ESMA stellt das Register auf ihrer Webseite zur Verfügung und aktualisiert es.

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Zitiervorschlag: Art 21 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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