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# Art 15 VO (EU) Nr. 909/2014 — Krisensituationen

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/15

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