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# Art 11 VO (EU) Nr. 909/2014 — Benennung der zuständigen Behörde

VO (EU) Nr. 909/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

(2) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.

(3) Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) Nr. 909/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/11

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