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Art 47k VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten gestatten der Kommission, Informationen für aggregierte Statistiken und Diagnosen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d und e direkt aus Mitteilungen, die von dem in Artikel 53 genannten Computersystem generiert werden, zu extrahieren. Diese Informationen dürfen keine Daten über einzelne Steuerpflichtige umfassen.