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# Art 47j VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beschließt der Mitgliedstaat der Identifizierung, auf seinem Hoheitsgebiet behördliche Ermittlungen bei einem Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls bei einem Vermittler durchzuführen, so unterrichtet er zuvor die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über die Ermittlungen.

Unterabsatz 1 gilt nur für behördliche Ermittlungen in Bezug auf die Sonderregelungen.

(2) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 4 gilt, falls der Mitgliedstaat des Verbrauchs beschließt, dass behördliche Ermittlungen erforderlich sind, dass er zunächst mit dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Notwendigkeit solcher Ermittlungen bespricht.

Wird eine Einigung über die Notwendigkeit behördlicher Ermittlungen erzielt, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Identifizierung die anderen Mitgliedstaaten.

Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Maßnahmen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission nähere Angaben zu der für die Koordinierung der behördlichen Ermittlungen in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörde.

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Zitiervorschlag: Art 47j VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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