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# Art 47i VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um gemäß den Artikeln 369, 369k und 369x der Richtlinie 2006/112/EG Einsicht in die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen oder Vermittlers zu erhalten, richtet der Mitgliedstaat des Verbrauchs zunächst auf elektronischem Weg ein Ersuchen an den Mitgliedstaat der Identifizierung.

(2) Geht beim Mitgliedstaat der Identifizierung ein Ersuchen gemäß Absatz 1 ein, so übermittelt er dieses unverzüglich auf elektronischem Weg an den Steuerpflichtigen oder seinen Vermittler.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Steuerpflichtige oder sein Vermittler auf Ersuchen dem Mitgliedstaat der Identifizierung die angesuchten Aufzeichnungen auf elektronischem Weg übermittelt. Die Mitgliedstaaten akzeptieren, dass die Aufzeichnungen unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt werden können.

(4) Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt diese Aufzeichnungen unverzüglich auf elektronischem Weg an den ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs.

(5) Gehen die Aufzeichnungen beim ersuchenden Mitgliedstaat des Verbrauchs nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Ersuchens ein, so kann dieser Mitgliedstaat jede in seinem nationalen Recht vorgesehene Maßnahme ergreifen, um diese Aufzeichnungen zu erhalten.

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Zitiervorschlag: Art 47i VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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