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# Art 36 VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats benennen mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten. Die „Eurofisc-Verbindungsbeamten“ sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und führen die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 aus. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.

(1a) Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreis der Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Vorsitzenden.

Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten

a) vereinbaren die Einrichtung und Auflösung der Eurofisc-Arbeitsbereiche;

b) befassen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurofisc;

c) bewerten mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten von Eurofisc;

d) billigen den in Artikel 37 genannten jährlichen Bericht.

(2) Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinator.

Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren

a) stellen die ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise zusammen und stellen diese Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;

b) sorgen dafür, dass die von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit;

c) geben allen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten Rückmeldung;

d) legen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten des Arbeitsbereichs vor.

(3) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können relevante Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung („Europol“) und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) anfordern. Zu diesem Zweck können sie ihnen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise so viele Informationen übermitteln, wie notwendig, um die angeforderten Informationen zu erhalten.

(4) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und von OLAF erhaltenen Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit; der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

(5) Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren sorgen außerdem dafür, dass die von Europol und OLAF erhaltenen Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern am Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit.

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Zitiervorschlag: Art 36 VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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