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# Art 24c VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:

a) Speicherung der Informationen;

b) Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;

c) Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;

d) Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.

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Zitiervorschlag: Art 24c VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/24c

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