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# Art 24b VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen.

Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern:

a) spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen;

b) mittels eines elektronischen Standardformulars.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.

(3) Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.

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Zitiervorschlag: Art 24b VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/24b

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