(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Artikel 243b der Richtlinie 2006/112/EG angeführten Informationen über Zahlungsempfänger und Zahlungen.
Jeder Mitgliedstaat erhebt die in Unterabsatz 1 angeführten Informationen bei den Zahlungsdienstleistern:
a) spätestens bis zum Ende des Monats, der auf das Kalenderquartal folgt, auf das sich die Informationen beziehen;
b) mittels eines elektronischen Standardformulars.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die gemäß Absatz 1 gesammelten Informationen in einem nationalen elektronischen System speichern.
(3) Das zentrale Verbindungsbüro oder die von den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten benannten Verbindungsstellen oder zuständigen Beamten übermitteln die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach dem Kalenderquartal, auf das sich die Informationen beziehen, an das CESOP.