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# Art 17 VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:

a) Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

b) Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;

c) Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;

d) Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f, 369g, 369o, 369p, 369s und 369t der Richtlinie 2006/112/EG einholt;

e) Angaben über die von ihm erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern im Sinne des Artikels 369q der Richtlinie 2006/112/EG sowie über den Gesamtwert der gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca der genannten Richtlinie von der Steuer befreiten Einfuhren von Gegenständen pro Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer — unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat diese erteilt hat — während jedes Monats, aufgeschlüsselt nach dem Mitgliedstaat des Verbrauchs im Sinne des Artikels 369l Absatz 2 Nummer 4 der genannten Richtlinie;

f) Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht;

g) Informationen, die er gemäß Artikel 284 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 284b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.

(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 17 VO (EU) Nr. 904/2010

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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