(1) Die Kommission ändert:
a) Anhang XXVIII gemäß dem Verfahren des Artikels 3n Absatz 11 zur Aktualisierung des Rohölpreises;
aa) Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preise für Erdölerzeugnisse und
b) Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden.
(2) Die Verpflichtung der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird ab dem 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt.