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Art 5bc VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in einem in Anhang LVII aufgeführten Drittland niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht.

(2) Anhang LVII enthält nur Drittländer, bei denen der Rat festgestellt hat, dass sie es systematisch und kontinuierlich versäumt haben, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu verhindern, oder Plattformen daran zu hindern, Kryptowerte zu tauschen oder zu transferieren, wenn diese Tätigkeiten die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 unterlaufen.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in einem in Anhang LVII aufgeführten Land ansässig sind und dies bereits vor dem in diesem Anhang genannten einschlägigen Zeitpunkt waren.