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Art 5ba VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang LIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen.