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# Art 3u VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde, unmittelbar oder mittelbar über nicht an das Erdgasnetz angeschlossene Terminals in der Union zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.

(3) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten bis zum 26. Juli 2024 nicht für Verträge, die vor dem 25. Juni 2024 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung jener Verträge erforderlich sind.

(4) Die Verbote in den Absätzen 1 und 2 berühren nicht die Lieferung von Flüssigerdgas russischen Ursprungs vom Festland eines Mitgliedstaats an seine Gebiete in äußerster Randlage.

(5) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem ein Flüssigerdgasterminal nicht an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass

a) das Flüssigerdgas von einem Terminal in einem anderen Mitgliedstaat gekauft, eingeführt oder verbracht wurde und das Terminal an das Erdgasverbundnetz angeschlossen ist, und

b) der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(6) Abweichend von den Verboten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, der nicht direkt an das Erdgasverbundnetz eines anderen Mitgliedstaats angeschlossen ist und der die erste kommerzielle Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasversorgungsvertrags nach dem 20. Juli 2025 erhält, den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 , das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der Sicherstellung der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats dient.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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Zitiervorschlag: Art 3u VO (EU) Nr. 833/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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