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Art 3ra VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten, ab 25. April 2026 Flüssigerdgas des KN-Codes 2711 11 00 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn es seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird.

(2) Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027, wenn der Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung im Rahmen eines Liefervertrags für Flüssigerdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, erfolgt, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat und vor dem 17. Juni 2025 abgeschlossen und im Anschluss nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf

a) eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,

b) eine Verringerung der Preise und Gebühren,

c) eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,

d) eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,

e) Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,

f) Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,

g) Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder

h) Änderungen der nationalen Lieferpunkte im Fall von Binnenländern.

(3) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder andere Dienste im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen bzw. zu erbringen.

(4) Im Einklang mit den Artikeln 13 und 14 sind die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 unabhängig von Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften der Union mit sich überschneidenden Anwendungsbereichen einzuhalten.

(5) Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für den Transport der in Anhang XXIX Teil B aufgeführten Erzeugnisse mit dem Schiff in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einem solchen Transport.

(6) Sofern der Rat nach einer jährlichen Überprüfung nichts anderes beschließt, findet Absatz 1 unbeschadet des Absatzes 5 bis zum 25. Juli 2027 und danach für einen Zeitraum von jeweils einem Jahr keine Anwendung auf Verbringungen und gegebenenfalls Käufe im Zusammenhang mit diesen Verbringungen, die für Drittländer bestimmt sind, wenn sowohl die Verbringung als auch der Kauf im Rahmen von Verträgen erfolgen, die vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurden, die Laufzeit der Verträge ein Jahr übersteigt und die Verträge nach diesem Datum nicht geändert wurden, es sei denn, die Änderung beschränkt sich auf:

a) eine Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen,

b) eine Verringerung der Preise und Gebühren bei Kaufverträgen,

c) eine Änderung der Vertraulichkeitsklauseln,

d) eine Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren,

e) Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien,

f) Übertragungen von vertraglichen Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen,

g) Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder

h) Änderungen der nationalen Lieferpunkte bei Kaufverträgen im Fall von Binnenländern.

Die vorübergehende Ausnahme nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes von dem Verbot nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für die Verbringung von LNG gilt in einem bestimmten Jahr nur bis zu der jährlichen Menge an LNG, das im Jahr 2025 seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und von einer in Artikel 13 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Rahmen der bestehenden langfristigen Verträge dieser Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verbracht wurde, unabhängig von seinem Bestimmungsort. Natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, in Drittländer verbringen, melden die relevanten historischen Mengen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bis zum 25. August 2026 und der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission.

Die in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig überprüft.

Bis zum 25. Juni 2027 und danach alle 12 Monate legt die Kommission dem Rat eine Bewertung der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen vor. Diese Bewertung kann zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, wenn die Kommission dies für gerechtfertigt hält.

Auf der Grundlage der Bewertung der Kommission überprüft der Rat jährlich und unverzüglich das Funktionieren der in diesem Absatz vorgesehenen Maßnahmen anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen und der Ziele dieser Verordnung.

Im Anschluss an seine Überprüfung kann der Rat auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters und der Kommission beschließen, die vorübergehende Ausnahme nach dem vorliegenden Absatz zu verkürzen, zu verlängern oder zu beenden, wobei die Wirksamkeit des Verbots nach dem vorliegenden Artikel sowie die spezifischen Gegebenheiten bestimmter Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Lage der in Artikel 13 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen zu berücksichtigen sind.

Bis zum 25. August 2026 und danach alle drei Monate übermitteln die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 13, die LNG, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland in Drittländer ausgeführt wird, verbringen oder im Zusammenhang mit dieser Verbringung kaufen, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, bezüglich jeder Lieferung soweit verfügbar mindestens die folgenden Informationen, die für die Verbringung oder den Kauf im Zusammenhang mit dieser Verbringung sind, und dieser Mitgliedstaat übermittelt diese Informationen unverzüglich der Kommission:

a) Referenznummer der Fracht oder Nummer des Frachtbriefs;

b) IMO-Schiffsnummer, Name, Flaggenstaat und Schiffstyp;

c) Datum, Hafen und Terminal der Be- und Entladung;

d) endgültiger Bestimmungsort;

e) be- und entladene Menge;

f) Laufzeit des Vertrags;

g) Auftragswert je Ladung und Bruttoeinnahmen im Zusammenhang mit jeder Ladung;

h) Name des Käufers und des Endbegünstigten;

i) Name des Käufers und des Verladers.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß diesem Artikel bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers dieser Verschlusssachen weder herabgestuft noch aufgehoben wird.