nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 3qa VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Verkauf von oder jede andere Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland, durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen oder in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Eigentümer des Schiffes hat oder in dem er ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich zu melden.

Die Meldung an die zuständige Behörde muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a) die Identität des Verkäufers und des Käufers;

b) gegebenenfalls die Gründungsunterlagen des Verkäufers und des Käufers, einschließlich der Beteiligungsstruktur und des Managements;

c) die IMO-Schiffskennnummer des Schiffes und

d) das Rufzeichen des Schiffes.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erfolgte Meldung innerhalb einer Woche nach der Meldung.

(3) Auf der Grundlage einer Bewertung der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen durch die Kommission überprüft der Rat bis zum 25. Oktober 2026, ob ein Verbot gemäß den Absätzen 4 bis 9 in Kraft treten sollte.

(4) Ab dem vom Rat nach Absatz 10 bestimmten Datum ist es Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässigen natürlichen Personen und in der Union niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen untersagt, LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig zu übertragen.

(5) Im Einklang mit Absatz 4 müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen sowie in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in einem Drittland verkaufen oder diesen das Eigentum daran unmittelbar oder mittelbar anderweitig übertragen,

a) zur Ermittlung und Bewertung der Risiken der Weiterleitung an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Russland oder zur Verwendung in Russland geeignete Schritte unternehmen, die ihrer Art und Größe angemessen sind,

b) geeignete Strategien, Kontrollen und Verfahren umsetzen, die ihrer Art und Größe angemessen sind, um die in Buchstabe a genannten Risiken zu mindern und wirksam zu steuern.

(6) Die in Absatz 5 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die LNG-Tankschiffe erwerben, stellen alle Informationen zur Verfügung, die für den Abschluss der in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte erforderlich sind.

(7) Die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schritte müssen alle zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der Übertragung verfügbaren einschlägigen Informationen berücksichtigen.

(8) Bei jedem Verkauf von oder jeglicher anderer Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums an einem LNG-Tankschiff des KN-Codes ex 8901 20 durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und in der Union niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ein Drittland ist ein schriftliches vertragliches Verbot einer Weiterveräußerung oder -übertragung des Schiffes an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland festzulegen.

(9) Der Verkauf oder die sonstige Vereinbarung nach Absatz 8 enthält auch schriftliche Vertragsbestimmungen, nach denen die Vertragspartei aus einem Drittland, die das Schiff erwirbt,

a) sich verpflichtet, das Verbot gemäß Absatz 8 bei allen späteren Weiterveräußerungen oder -übertragungen, die sie gegebenenfalls vornimmt, zu berücksichtigen, und

b) den Erwerber des Schiffes im Rahmen einer späteren Weiterveräußerung oder -übertragung verpflichtet, schriftliche Vertragsbestimmungen aufzunehmen, die den in Absatz 8 und im vorliegenden Absatz geforderten Bestimmungen gleichwertig sind.

(10) Die Absätze 4 bis 9 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens einer vom Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags des Hohen Vertreters und der Kommission angenommenen Verordnung, die auf der in Absatz 3 genannten, von der Kommission durchgeführten Bewertung basiert.