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Art 3nb VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vorübergehende Verwahrung im Sinne von Artikel 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ist verboten, wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Güter, die sich im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum 26. Mai 2025 bereits in der Union befanden.

(3) Das Verbot gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Mitgliedstaaten, für die die Ausnahme in Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3m Absatz 4 gilt.

(4) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Rohöl, das auf dem Seeweg befördert wird, und für Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XXV der vorliegenden Verordnung im Gebiet der Union in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 245 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – wenn die Güter ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden –genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) die betreffenden Waren von einer Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen von nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beschlagnahmt oder eingezogen wurden;

b) die betreffenden Waren unter der tatsächlichen Kontrolle der Behörden eines Mitgliedstaats oder einer im Namen dieser Behörden handelnden Stelle verbleiben.