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# Art 11ca VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet der Artikel 11a und 11b haben in dem Fall, dass eine Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieser Verordnung Bezug genommen wird, ein Verfahren vor einem russischen Gerich im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den gemäß dieser Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wurde, unter Verstoß gegen eine Klausel über die ausschließliche Zuständigkeit oder eine Schiedsklausel oder missbräuchlich gemäß Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation oder unter Unterlaufung der restriktiven Maßnahmen der Union gegen eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, eingeleitet hat, um eine Anordnung, einen Beschluss, eine Unterlassungsverfügung, ein Urteil oder eine andere gerichtliche Entscheidung zu erwirken, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, auf die in Artikel 13 Buchstabe c oder d der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, das Recht, in Gerichtsverfahren vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, mit der die Person, auf die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, angewiesen wird,

a) kein Gerichtsverfahren anzustrengen bzw. ein solches Verfahren nicht weiterzuverfolgen oder

b) die Vollstreckung, Anerkennung oder Zugrundelegung einer Anordnung, eines Beschlusses, einer Unterlassungsverfügung, eines Urteils oder einer anderen gerichtlichen Entscheidung, die im Rahmen eines solchen Verfahrens erwirkt wurde oder erwirkt werden könnte, in keinem Rechtsraum anzustreben.

(2) Die Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels führt zu vom Gericht verhängten finanziellen Strafen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Verlust stehen, der der in Artikel 13 Buchstabe c oder d genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung durch einen solchen Verstoß entstehen könnte. Die Zahlung dieser finanziellen Strafe erfolgt an die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 13 Buchstabe c oder d, die den Antrag auf gerichtliche Anordnung gestellt hat.

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Zitiervorschlag: Art 11ca VO (EU) Nr. 833/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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