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# Art 11c VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen, die gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften oder von einem russischen Gericht oder einer russischen Behörde gemäß anderen Rechtsvorschriften der Russischen Föderation erlassen worden sind und mit denen eine Person im Sinne des Artikels 13 Buchstabe c oder d haftbar gemacht wird, sei es aufgrund eines Vertrags oder einer unerlaubten Handlung oder einer anderen Rechtsgrundlage, oder die etwaigen Ansprüchen, Rechten oder einer angeblichen Verpflichtung gegen eine solche Person – einschließlich im Zusammenhang mit Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Umstrukturierung oder entsprechenden Verpflichtungen – unmittelbar oder mittelbar Wirksamkeit verleihen, werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt, wenn sie im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen stehen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird.

(2) Rechtshilfeersuchen während einer Ermittlung oder eines anderen Strafverfahrens und Strafen oder andere Sanktionen nach dem russischen Strafgesetzbuch auf der Grundlage eines behaupteten Verstoßes gegen Anordnungen, Beschlüsse, Unterlassungsverfügungen, Urteile oder andere gerichtliche Entscheidungen gemäß oder in Verbindung mit Artikel 248.1 oder Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften werden in keinem Mitgliedstaat anerkannt, umgesetzt oder vollstreckt.

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Zitiervorschlag: Art 11c VO (EU) Nr. 833/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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