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Art 75 VO (EU) Nr. 809/2014 — Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Bei vorsätzlichen Verstößen von erheblichem Ausmaß bzw. erheblicher Schwere oder Dauer wird der Begünstigte zusätzlich zu der gemäß Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 verhängten und berechneten Sanktion im folgenden Kalenderjahr von allen Zahlungen gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgeschlossen.