Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit.
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, in dem sie mit der Durchführung von Kontrollen durch Monitoring gemäß Artikel 70a beginnen, ihren Beschluss zur Durchführung solcher Kontrollen mit.