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# Art 67 VO (EU) Nr. 809/2014 — Zuständigkeiten der Kontrollbehörden

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Die Kontrollbehörden haben folgende Zuständigkeiten: a) Die spezialisierten Kontrolleinrichtungen sind für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Standards zuständig. b) Die Zahlstellen sind für die Festsetzung von Verwaltungssanktionen in Einzelfällen gemäß Titel IV Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und Kapitel III des vorliegenden Titels zuständig.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Standards, Rechtsakte oder Bereiche der Cross-Compliance von der Zahlstelle durchgeführt werden müssen, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam sind wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung.

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Zitiervorschlag: Art 67 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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