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Art 47 VO (EU) Nr. 809/2014 — Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige Erklärungen

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Die Mitgliedstaaten legen geeignete Verfahren für die Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit nicht flächenbezogenen oder nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fest.

(2) Für Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 reicht der Begünstigte einen jährlichen Zahlungsantrag ein.