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Art 44 VO (EU) Nr. 809/2014 — Bestimmungen zu den Kontrollergebnissen bei regionalen oder gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Bei regionaler oder gemeinsamer Umsetzung gemäß Artikel 46 Absatz 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die ermittelte Fläche der gemeinsamen aneinander angrenzenden im Umweltinteresse genutzten Flächen anteilmäßig auf die einzelnen Teilnehmer aufgeteilt, je nach ihrem Anteil an den gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen entsprechend ihrer Anmeldung gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 auf jeden Teilnehmer an einer regionalen oder gemeinsamen Umsetzung ist die ermittelte im Umweltinteresse genutzte Fläche die Summe des zugewiesenen Anteils an den gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels bestimmten gemeinsamen im Umweltinteresse genutzten Flächen und der hinsichtlich der individuellen Verpflichtung bestimmten im Umweltinteresse genutzten Flächen.