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# Art 33 VO (EU) Nr. 809/2014 — Kontrollsatz für Beihilferegelungen für Tiere

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Bei Beihilferegelungen für Tiere erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen für jede Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung einen Antrag stellen.

Bietet die elektronische Datenbank für Tiere jedoch nicht den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilferegelung erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard, so gilt für die betreffende Beihilferegelung ein Kontrollsatz von 10 %.

Die ausgewählte Kontrollstichprobe erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden.

(2) Gegebenenfalls erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf 10 % der anderen, Belege übermittelnden Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen.

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Zitiervorschlag: Art 33 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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