(1) Bei Beihilferegelungen für Tiere erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen für jede Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung einen Antrag stellen.
Bietet die elektronische Datenbank für Tiere jedoch nicht den für die ordnungsgemäße Verwaltung der betreffenden Beihilferegelung erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard, so gilt für die betreffende Beihilferegelung ein Kontrollsatz von 10 %.
Die ausgewählte Kontrollstichprobe erstreckt sich je Beihilferegelung auf mindestens 5 % aller Tiere, für die Beihilfen beantragt werden.
(2) Gegebenenfalls erstreckt sich die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auf 10 % der anderen, Belege übermittelnden Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen, um gemäß Artikel 28 Absatz 2 die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen.