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Art 32 VO (EU) Nr. 809/2014 — Kontrollsatz für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen erstreckt sich auf mindestens 5 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums stellen. Für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss der Kontrollsatz von 5 % für jede Einzelmaßnahme erreicht werden.

Die Kontrollstichprobe muss zudem mindestens 5 % der Begünstigten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 umfassen, die gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden.

(2) Bei in den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Vereinigungen von Personen gilt abweichend von Absatz 1, dass für die Zwecke der Berechnung des in Absatz 1 festgelegten Kontrollsatzes jedes einzelne Mitglied einer solchen Vereinigung als Begünstigter angesehen werden kann.

(2a) Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so umfasst die Kontrollstichprobe für jährlich durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen abweichend von den Absätzen 1 und 2 mindestens a) 5 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben; diese Stichprobe umfasst zudem mindestens 5 % der in dem Kollektivantrag gemäß Artikel 14a Absatz 3 gemeldeten Gesamtfläche; und b) 5 % der gemäß Artikel 14a Absatz 5 mitgeteilten Verpflichtungen.

(3) Bei Begünstigten, denen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 28, Artikel 29 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffern iv und v, Buchstabe b Ziffern i, iii und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 mehrjährige Förderung mit Zahlungen, die sich über mehr als fünf Jahre erstrecken, gewährt wird, können die Mitgliedstaaten beschließen, nach dem fünften Jahr der Zahlungen, mindestens 2,5 % dieser Begünstigten zu kontrollieren.

Unterabsatz 1 gilt für Förderung, die gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nach dem fünften Jahr der Zahlung für die entsprechende Verpflichtung gewährt wird.

Beschließt ein Mitgliedstaat, Kollektivanträge zuzulassen, so gilt dieser Absatz nicht für Kollektive.

(4) Gemäß Absatz 3 kontrollierte Begünstigte dürfen für die Zwecke von Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.