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# Art 3 VO (EU) Nr. 809/2014 — Rücknahme von Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträgen sowie anderen Erklärungen

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Ein Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsantrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme wird von der zuständigen Behörde registriert.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung an die elektronische Tierdatenbank, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat, als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß in den in Absatz 1 genannten Unterlagen hingewiesen oder hat ihn die zuständige Behörde von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile der genannten Unterlagen nicht zurückgenommen werden.

(3) Durch Rücknahmen nach Absatz 1 werden die Begünstigten wieder in die Situation versetzt, in der sie sich vor Einreichung der betreffenden Unterlagen oder des betreffenden Teils davon befanden.

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Zitiervorschlag: Art 3 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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