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# Art 29 VO (EU) Nr. 809/2014 — Gegenkontrollen

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Gegebenenfalls umfassen die Verwaltungskontrollen auch Gegenkontrollen a) angemeldeter Zahlungsansprüche bzw. angemeldeter landwirtschaftlicher Parzellen, um eine Mehrfachgewährung derselben Beihilfe oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates ( 7 ) sowie im Rahmen flächenbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 Unterabsatz 2 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 zu verhindern; b) der Zahlungsansprüche, um ihr Bestehen und ihre Beihilfefähigkeit zu überprüfen; c) zwischen den im Sammel- und/oder Zahlungsantrag angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen und den Angaben im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen je Referenzparzelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014, um die Beihilfefähigkeit der Fläche als solcher im Rahmen der Direktzahlungsregelung und/oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen; d) zwischen den Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche, um zu überprüfen, ob den Ansprüchen mindestens eine entsprechende beihilfefähige Hektarfläche im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegenübersteht; e) anhand des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren, um die Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit zu überprüfen und ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe und/oder Förderung für dasselbe Kalenderjahr oder Antragsjahr zu vermeiden; f) zwischen der im Sammelantrag gemachten Angabe des Begünstigten, Mitglied eines anerkannten Branchenverbands zu sein, den Angaben nach Artikel 17 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung und den von den betreffenden anerkannten Branchenverbänden übermittelten Angaben, um zu überprüfen, ob der in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehene Anspruch auf eine Erhöhung der Beihilfe tatsächlich besteht; g) zu der mindestens einmal alle fünf Jahre vorzunehmenden Überprüfung der Einhaltung der Kriterien für die Anerkennung von Branchenverbänden und der Liste ihrer Mitglieder.

Sind im integrierten System geografische Beihilfeantragsformulare vorgesehen, so werden die Gegenkontrollen für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c durch grafische Verschneidung der angemeldeten digitalisierten Fläche mit dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen vorgenommen. Zusätzlich werden Gegenkontrollen durchgeführt, um eine Doppelanmeldung derselben Fläche auszuschließen.

Daten aus den Anträgen oder zu den Antragstellern, die sich als nicht zulässig oder förderfähig gemäß Artikel 34 Absatz 1 erweisen, werden für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und e verwendet.

(2) Hinweisen auf Verstöße, die sich aus Gegenkontrollen ergeben, wird durch andere angemessene Verwaltungsmaßnahmen und erforderlichenfalls durch eine Vor-Ort-Kontrolle nachgegangen.

(3) Stellen zwei oder mehr Begünstigte im Rahmen derselben Beihilferegelung oder derselben Stützungsmaßnahme einen Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für ein und dieselbe Referenzparzelle und überschneiden sich die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen oder überschreitet die angemeldete Gesamtfläche die beihilfefähige Höchstfläche gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und liegt die Abweichung innerhalb der für diese Referenzparzelle in Artikel 38 der vorliegenden Verordnung festgelegten Messtoleranz, so kann der Mitgliedstaat eine proportionale Verringerung der betreffenden Flächen vornehmen, es sei denn, ein Begünstigter weist nach, dass einer der anderen Begünstigten seine Flächen zulasten des Erstgenannten übererklärt hat.

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Zitiervorschlag: Art 29 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

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