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# Art 28 VO (EU) Nr. 809/2014 — Verwaltungskontrollen

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Durch die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich Gegenkontrollen, muss die Feststellung von Verstößen, insbesondere die automatisierte Feststellung mit elektronischen Mitteln, möglich sein. Die Kontrollen erstrecken sich auf alle Elemente, die im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft werden können und sinnvollerweise überprüft werden sollen. Sie stellen sicher, dass a) die Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme erfüllt sind; b) keine Doppelfinanzierung aus anderen Unionsregelungen erfolgt; c) der Beihilfe- oder Zahlungsantrag vollständig ist und fristgerecht eingereicht wird, und gegebenenfalls, dass entsprechende Belege zum Nachweis der Förderfähigkeit eingereicht wurden; d) gegebenenfalls langfristige Verpflichtungen eingehalten werden.

(2) Bei Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen übermittelte Belege nutzen, um die Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen zu überprüfen, sofern die betreffende Dienststelle, Einrichtung oder Organisation die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Standards beachtet.

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Zitiervorschlag: Art 28 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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