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# Art 27 VO (EU) Nr. 809/2014 — Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der für die Gewährung der entsprechenden Zahlung zuständigen Behörde alle relevanten Feststellungen mitgeteilt werden, die bei der Kontrolle der Einhaltung der Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen im Bereich der Beihilferegelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der Anforderungen und Standards für die Cross-Compliance und/oder der Förderung im Rahmen von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems getroffen wurden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die öffentlichen oder privaten Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 38 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Behörde, die für die Gewährung der Zahlung bei Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden zuständig ist, jegliche Feststellung mitteilen, die für die korrekte Gewährung dieser Zahlung an Begünstigte von Belang ist, die sich dafür entschieden haben, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Gleichwertigkeit durch Zertifizierung nachzukommen.

Decken die Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Anwendungsbereich des integrierten Systems gleichwertige Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ab, so erfolgt im Hinblick auf Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden eine gegenseitige Unterrichtung über die Ergebnisse dieser Kontrollen.

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Zitiervorschlag: Art 27 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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