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# Art 20 VO (EU) Nr. 809/2014 — Besondere Bestimmungen für Beihilfeanträge

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Beantragt ein Begünstigter, der über landwirtschaftliche Flächen verfügt, keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten Regelung oder eine Unterstützung im Weinsektor gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so gibt er diese Flächen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung in seinem Beihilfeantrag an.

Ein Begünstigter, der nur den Cross-Compliance-Verpflichtungen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterliegt, meldet in seinem Beihilfeantrag die ihm zur Verfügung stehenden Flächen für jedes Kalenderjahr an, in dem diese Verpflichtungen gelten.

Die Mitgliedstaaten können jedoch Begünstigte von den Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mit dem integrierten System kompatibel sind.

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Zitiervorschlag: Art 20 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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