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# Art 2 VO (EU) Nr. 809/2014 — Informationsaustausch über Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie andere Erklärungen

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Für die ordnungsgemäße Verwaltung von Beihilferegelungen und Stützungsmaßnahmen und in den Fällen, in denen in einem Mitgliedstaat mehr als eine Zahlstelle für die Verwaltung der Direktzahlungen und Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums desselben Begünstigten zuständig ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um gegebenenfalls sicherzustellen, dass die geforderten Angaben in den Beihilfe-, Förder- oder Zahlungsanträgen oder anderen Erklärungen allen beteiligten Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Werden die Kontrollen nicht von der zuständigen Zahlstelle durchgeführt, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Zahlstelle ausreichende Informationen über die durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse erhält. Die Zahlstelle legt fest, welche Informationen sie benötigt.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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