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# Art 19 VO (EU) Nr. 809/2014 — Anträge im Zusammenhang mit der Teilnahme an und dem Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung

VO (EU) Nr. 809/2014  
Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

(1) Die 2015 vorgelegten Anträge für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen einen Verweis auf den vom betreffenden Begünstigten für das Antragsjahr 2015 eingereichten Sammelantrag und gegebenenfalls eine Erklärung des Begünstigten enthalten, dass er die in Artikel 64 der genannten Verordnung aufgeführten besonderen Bedingungen für die Kleinerzeugerregelung kennt.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag gemäß Unterabsatz 1 gemeinsam mit dem Sammelantrag oder als Teil davon vorzulegen ist.

(2) Ab dem Antragsjahr 2016 wenden die Mitgliedstaaten das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vereinfachte Antragsverfahren an.

(3) Die vordefinierten Formulare, die für das Antragsverfahren nach Absatz 2 zu verwenden sind, werden auf der Grundlage der mit dem Sammelantrag für das Antragsjahr 2015 vorgelegten Informationen erstellt und enthalten insbesondere Folgendes: a) alle zusätzlichen Informationen, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festzustellen, und gegebenenfalls alle zusätzlichen Informationen, die für den Nachweis erforderlich sind, dass der Begünstigte nach wie vor den Kriterien des Artikels 9 der genannten Verordnung entspricht; b) eine Erklärung des Begünstigten, dass er die in Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten besonderen Bedingungen für die Kleinerzeugerregelung kennt.

Entscheidet sich ein Mitgliedstaat für die Zahlungsmodalität gemäß Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ohne Unterabsatz 3 des genannten Artikels anzuwenden, werden die vordefinierten Formulare abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes im Einklang mit Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels bereitgestellt.

(4) Begünstigte, die gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beschließen, in einem Jahr nach 2015 aus der Kleinerzeugerregelung auszuscheiden, unterrichten die zuständige Behörde unter Einhaltung der von dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführten Modalitäten über ihr Ausscheiden.

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Zitiervorschlag: Art 19 VO (EU) Nr. 809/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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