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Art 10 VO (EU) Nr. 809/2014 — Vorschüsse für Direktzahlungen

VO (EU) Nr. 809/2014

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02014R0809-20220718 (EUR-Lex).

Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Vorschüsse für Direktzahlungen, wird der Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei der Berechnung dieser Vorschusszahlungen nicht angewendet.

Bei der ab dem 1. Dezember an die Begünstigten zu leistenden Restzahlung wird der für das betreffende Antragsjahr geltende Anpassungssatz für die Haushaltsdisziplin auf den Gesamtbetrag der Direktzahlungen für das genannte Jahr angewendet.