Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) hervorgehenden Verpflichtungen des Ausschusses, des Rates und der Kommission hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.