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Art 89 VO (EU) Nr. 806/2014 — Datenschutz

VO (EU) Nr. 806/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 21 ) erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 22 ) hervorgehenden Verpflichtungen des Ausschusses, des Rates und der Kommission hinsichtlich ihrer Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.