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# Art 83 VO (EU) Nr. 806/2014 — Austausch von Personal

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Ausschuss kann entsandte nationale Sachverständige oder anderes nicht vom Ausschuss eingestelltes Personal heranziehen.

(2) Der Ausschuss verabschiedet auf seiner Plenarsitzung geeignete Beschlüsse zur Festlegung von Vorschriften über Austausch und Entsendung von Mitarbeitern sowohl zwischen den nationalen Abwicklungsbehörden als auch zwischen diesen Behörden und dem Ausschuss.

(3) Der Ausschuss kann interne Abwicklungsteams einrichten, die sich aus seinen Mitarbeitern und Mitarbeitern der nationalen Abwicklungsbehörden sowie, falls angezeigt, Beobachtern der nationalen Abwicklungsbehörden von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzen.

(4) Richtet der Ausschuss interne Abwicklungsteams gemäß Absatz 3 dieses Artikels ein, ernennt er Koordinatoren derjenigen Teams, die sich aus eigenen Mitarbeitern zusammensetzen. Gemäß Artikel 51 Absatz 3 können die Koordinatoren als Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses eingeladen werden, an den die von den jeweiligen Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder gemäß Artikel 53 Absätze 3 und 4 teilnehmen.

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Zitiervorschlag: Art 83 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/83

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