(1) Das Statut, die Beschäftigungsbedingungen sowie die gemeinsam von den Organen der Union zum Zweck ihrer Anwendung erlassenen Vorschriften gelten für das Personal des Ausschusses.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier Mitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b hinsichtlich der Besoldung und des Alters für die Versetzung in den Ruhestand jeweils einem Vizepräsidenten, einem Richter und einem Kanzler des Gerichtshofs gemäß der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates ( 20 ) gleichgestellt; für sie gilt beim Alter für die Versetzung in den Ruhestand keine Höchstgrenze. Für Angelegenheiten, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung oder der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom fallen, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen entsprechend.
(2) Der Ausschuss erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß den Festlegungen von Artikel 110 des Statuts.
(3) Der Ausschuss übt hinsichtlich seines Personals die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen übertragen wurden.