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# Art 74 VO (EU) Nr. 806/2014 — Zugriff auf Finanzierungsfazilitäten

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Reichen die gemäß den Artikeln 70 und 71 erhobenen oder zur Verfügung stehenden Beträge nicht aus, um die Verpflichtungen des Fonds zu erfüllen, trifft der Ausschuss für den Fonds vertragliche Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen einschließlich — falls angezeigt — öffentlicher Finanzierungskonstruktionen, damit unmittelbar zusätzliche Finanzmittel für eine Verwendung gemäß Artikel 76 zur Verfügung stehen.

Sobald es aus Sicht des Ausschusses notwendig sein könnte, die für den Fonds gemäß diesem Artikel getroffenen Vereinbarungen über Finanzierungskonstruktionen zu aktivieren, teilt er dies der Kommission und der EZB mit und stellt der Kommission und der EZB alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Vereinbarungen benötigen.

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Zitiervorschlag: Art 74 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-806-2014/74

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