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# Art 53 VO (EU) Nr. 806/2014 — Teilnahme an den Präsidiumssitzungen

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten Mitglieder teil. Die Präsidiumssitzungen des Ausschusses finden nach Bedarf statt.

Präsidiumssitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden auf dessen eigene Veranlassung oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet.

Falls angezeigt, kann der Ausschuss zu den Präsidiumssitzungen zusätzlich zu den ständigen Beobachtern gemäß Artikel 43 Absatz 3 weitere Beobachter einschließlich eines Vertreters der EBA einladen. Er lädt außerdem die nationalen Abwicklungsbehörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten zur Teilnahme an seinen Sitzungen ein, wenn über eine Gruppe beraten wird, die Tochterunternehmen oder bedeutende Zweigstellen in diesen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat. Die Teilnahme erfolgt auf Ad-hoc-Basis.

(2) Im Einklang mit den Absätzen 3 und 4 nehmen die Ausschussmitglieder gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c an den Präsidiumssitzungen des Ausschusses teil.

(3) Bei Beratungen über Unternehmen im Sinne des Artikels 2 oder Unternehmensgruppen, die nur in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, nimmt an den Beratungen und am Beschlussverfahren auch das von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte Mitglied teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 1 finden Anwendung.

(4) Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen nehmen am Beschlussverfahren auch das von dem Mitgliedstaat, in dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ansässig ist, benannte Mitglied und die von den Mitgliedstaaten, in denen ein Tochterunternehmen oder ein unter die konsolidierte Beaufsichtigung fallendes Unternehmen niedergelassen ist, benannten Mitglieder teil, und die Bestimmungen des Artikels 55 Absatz 2 finden Anwendung.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, aa und b stellen sicher, dass die Abwicklungsbeschlüsse und -maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Inanspruchnahme des Fonds, in den verschiedenen Zusammensetzungen der Präsidiumssitzungen des Ausschusses durchgehend kohärent, sachgerecht und verhältnismäßig sind.

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Zitiervorschlag: Art 53 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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