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# Art 40 VO (EU) Nr. 806/2014 — Anhörung der dem Verfahren unterworfenen Personen

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 38 und 39 gibt der Ausschuss den natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Der Ausschuss stützt seine Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen die natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, sich äußern konnten.

(2) Die Verteidigungsrechte der natürlichen oder juristischen Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse das Recht auf Einsicht in die Akten des Ausschusses. Vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen des Ausschusses.

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Zitiervorschlag: Art 40 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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