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# Art 25 VO (EU) Nr. 806/2014 — Instrument des Brückeninstituts

VO (EU) Nr. 806/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Abwicklungskonzept besteht das Instrument des Brückeninstituts darin, Folgendes auf ein Brückeninstitut zu übertragen:

a) Eigentumstitel, die von einem oder mehreren in Abwicklung befindlichen Instituten ausgegeben werden;

b) alle oder einzelne Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute.

(2) Mit Blick auf das Instrument des Brückeninstituts wird in dem Abwicklungskonzept Folgendes festgelegt:

a) die von der nationalen Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 40 Absätze 1 bis 12 der Richtlinie 2014/59/EU auf ein Brückeninstitut zu übertragenden Titel, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten;

b) die Regelungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absätze 1, 2, 3 und 5 bis 9 der Richtlinie 2014/59/EU;

c) die Regelungen für die Vermarktung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten durch die nationale Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/59/EU.

(3) Der Ausschuss stellt sicher, dass der Gesamtwert der von der nationalen Abwicklungsbehörde auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

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Zitiervorschlag: Art 25 VO (EU) Nr. 806/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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