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Art 11 VO (EU) Nr. 655/2014 — Verfahren ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners

VO (EU) Nr. 655/2014

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schuldner erhält vor Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung keine Kenntnis vom Antrag auf Erlass des Beschlusses oder Gelegenheit zur Äußerung.