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# Art 56f VO (EU) Nr. 651/2014 — Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds „InvestEU“ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären

VO (EU) Nr. 651/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Die Finanzierungen für die Endempfänger werden durch gewerbliche Finanzintermediäre bereitgestellt, die anhand objektiver Kriterien in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt werden.

2. Der gewerbliche Finanzintermediär, der die Finanzierung für den Endempfänger bereitstellt, trägt bei jeder finanziellen Transaktion ein Mindestrisiko von 20 %.

3. Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über alle gewerblichen Finanzintermediäre bereitgestellt werden, darf 8,25 Mio. EUR nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Art 56f VO (EU) Nr. 651/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-651-2014/56f

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