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# Art 34 VO (EU) Nr. 651/2014 — Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten

VO (EU) Nr. 651/2014  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Beihilfen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen verursachten Mehrkosten sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die in diesem Artikel und in Kapitel I festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Beihilfefähige Kosten sind:

a) Kosten für eine behindertengerechte Umgestaltung der Räumlichkeiten;

b) Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich für die für die Unterstützung der Arbeitnehmer mit Behinderungen aufgewandte Zeit sowie Kosten für die Ausbildung dieses Personals zur Unterstützung von Arbeitnehmern mit Behinderungen;

c) Kosten für die Anschaffung behindertengerechter Ausrüstung beziehungsweise für die Umrüstung der Ausrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für die Nutzung durch Arbeitnehmer mit Behinderungen einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien; hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne Behinderungen entstehen würden;

d) Kosten, die direkt mit der Beförderung von Arbeitnehmern mit Behinderungen zum Arbeitsplatz und für arbeitsbezogene Tätigkeiten verbunden sind;

e) Lohnkosten für die Stunden, die ein Arbeitnehmer mit Behinderungen für Rehabilitation verwendet;

f) bei Beihilfeempfängern, die geschützte Beschäftigungsverhältnisse anbieten: die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder die Modernisierung der Produktionseinheiten des betreffenden Unternehmens sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, wenn diese Kosten direkt aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen erwachsen.

3. Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: Art 34 VO (EU) Nr. 651/2014

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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